Betreffend den Schadenersatz Schliesssystem BIXI (Tabelle, Pos. 242) sei nicht nachgewiesen, dass die Installation auf das System der Beschwerdegegnerin vertragswidrig gewesen sei. Ein Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin sei damit nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen erläutere die Beschwerdeführerin nicht näher, inwiefern der Ausbau des Netzwerks und die damit zusammenhängenden Kosten mit der angeblichen vertragswidrigen Installation zusammenhingen und weshalb dieser Schaden der Beschwerdegegnerin zuzurechnen sei. Betreffend den Schadenersatz mechanische Schliessanlagen (Tabelle, Pos.