241) sei nicht substantiiert behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdegegnerin während der gesamten Vertragsdauer sämtliche Leistungen in diesem Bereich nicht erbracht habe bzw. diese Leistungen allesamt völlig unbrauchbar gewesen seien. Die Beschwerdeführerin berufe sich nur auf einzelne Punkte, die bloss einen Teilbereich des Leistungsumfangs ausmachten und erläutere nicht, weshalb der fast 100-seitige Schliessplan (GB 96) unbrauchbar und nicht aktuell sein solle. Betreffend die GB 32 sei nicht klar, was für diesen Bereich relevant sein solle. Betreffend den Schadenersatz Schliesssystem BIXI (Tabelle, Pos.