224) sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdegegnerin die Leitungen nicht gespült habe. In GB 92 werde jedenfalls nicht festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin für die Verunreinigung des Wassers wegen Nichtspülens der Leitungen verantwortlich sei. Die Verunreinigungen könnten zudem auch auf das Alter oder die Beschaffenheit der Leitungen zurückzuführen sein. Der geltend gemachte Schadensbetrag sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls könne dieser aus GB 91 prima vista nicht entnommen werden. Der Schaden lasse sich gestützt auf den Kostenvoranschlag mit Marge nicht exakt beziffern. 7.5.3 Energiemanagement (Tabelle, Pos. 231)