Soweit die geltend gemachte Honorarminderung bzw. Rückforderung betreffend (Tabelle, Pos. 221) sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdegegnerin während der gesamten Vertragsdauer sämtliche Leistungen in diesem Bereich nicht erbracht habe bzw. diese Leistungen allesamt völlig unbrauchbar gewesen seien. Die belegte Rüge betreffe nur einzelne Teilbereiche. Die Berufung auf GB 32 (Bericht M.________) in der Replik sei zu spät erfolgt. Das Replikrecht beziehe sich auf neue Vorbringen der Gegenpartei und solle nicht ermöglichen, bereits ursprünglich inhaltlich mangelhafte Eingaben zu verbessern.