Das Alter der Parkfelder und Aussenflächen spiele eine Rolle für deren Zustand (GB 63 ff.). Gleiches gelte für den geltend gemachten Schadenersatz Zaunanlage (Tabelle, Pos. 213), könnten doch ebenso gut das Alter, die Witterung oder Dritteinwirkungen für die Löcher in der Zaunanlage verantwortlich sein. Betreffend den Schadenersatz Dächer (Tabelle, Pos. 214) handle es sich nicht um Auftragsrecht, sondern um eine werkvertragliche Abrede betreffend Werterhaltung und Schadensvermeidung. Die (rechtzeitige) Mängelrügen seien ebenso wie der