10 en. Es fehlten entsprechende schriftliche Rügen für diesen Zeitraum. Die GB 34 und 36 belegten lediglich die Beanstandungen einzelner Leistungen. Bei der Annahme der Schlechterfüllung entfalle nicht der gesamte Honoraranspruch. Die Beschwerdeführerin müsste diesfalls die aus der Schlechterfüllung resultierende Reduktion des Honorars glaubhaft machen, was ihr nicht gelinge. 7.3 Betreffend die Forderungen aufgrund erbrachter Zusatzleistungen (CAPEX, vgl. Tabelle Pos.