Entsprechende substantiierte Behauptungen finden sich auch nicht in der Replik. Die Berücksichtigung der (neuen) Hinweise in der Replik hätte deshalb ‒ mangels substantiierter Behauptung des Umfang einer allfälligen Honorarminderung wegen Schlechterfüllung (vgl. E. 10.5 unten) ‒ keine Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens gehabt. Von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich abzusehen. III.