Zudem weise der Bericht M.________ auch darauf hin, dass das (von der Beschwerdeführerin beigezogene) Unternehmen K.________ ebenso Teil der Problematik sei, indem dieses Aufgaben verstärkt selbst wahrgenommen habe und daraus Überschneidungen mit den Aufgaben der Beschwerdegegnerin entstanden seien (vgl. S. 31 des angefochtenen Entscheids). 6.5.4 Aus den Hinweisen in der Replik auf die tiefen Erfüllungsgrade kann somit nicht direkt auf den Umfang einer allfälligen Honorarminderung wegen Schlechterfüllung geschlossen werden. Entsprechende substantiierte Behauptungen finden sich auch nicht in der Replik.