Die Beschwerdeführerin machte somit in der Replik geltend, die Beschwerdegegnerin habe in diesen Bereichen während diesen Zeiträumen gar keine Leistungen erbracht. 6.5.3 Wie nachfolgend dargelegt wird, sind die Anforderungen an die Substantiierung von Forderungen wegen Schlechterfüllung nicht eingehalten, wenn ausschliesslich Nichterfüllung geltend gemacht wird (vgl. E. 10.5 unten). In den genannten Ziffern der Replik werden die geltend gemachten Beträge bestätigt, obwohl die M.___