9 belle, Pos. 221) näher dargelegt und daraus Begründungen für die entsprechenden Honorarminderungsansprüche abgeleitet. Diese Ansprüche berechnete die Beschwerdeführerin aufgrund des gesamten Honorars für die entsprechenden Teilbereiche (gemäss Anhang VI zum GMV, GB 6) während der gesamten Vertragsdauer bzw. beim Planmanagement während 18 Monaten. Die Beschwerdeführerin machte somit in der Replik geltend, die Beschwerdegegnerin habe in diesen Bereichen während diesen Zeiträumen gar keine Leistungen erbracht.