6.5 6.5.1 Zwar ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur und führt eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Dies darf gemäss Bundesgericht jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht nämlich dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte.