Ungeachtet der Frage, inwiefern die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin Noven enthielt, erscheint das Vorgehen der Beschwerdeführerin, eine Replik nachzureichen, nach dem soeben Ausgeführten als legitim und zeitgerecht, so dass die Vorinstanz grundsätzlich gehalten war, auf allfällige neue, entscheidwesentliche Vorbringen in der Replik einzugehen. Indem sie dies unterliess, hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.