Nach deren Eingang verfügte die Vorinstanz am 11. Juli 2018, es werde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet (pag. 247). Am 23. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin sodann unaufgefordert eine Replik zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ein. Ungeachtet der Frage, inwiefern die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin Noven enthielt, erscheint das Vorgehen der Beschwerdeführerin, eine Replik nachzureichen, nach dem soeben Ausgeführten als legitim und zeitgerecht, so dass die Vorinstanz grundsätzlich gehalten war, auf allfällige neue, entscheidwesentliche Vorbringen in der Replik einzugehen.