8 ten müsste zum Einbringen von Noven Beschwerde erhoben werden, obwohl grundsätzlich die Möglichkeit bestanden hätte, die Noven dem erstinstanzlichen Gericht vorzutragen (vgl. hierzu auch: WEINGART, Arrestabwehr ‒ Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Diss. Bern 2015, Rz 477 f. mit Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre). Art. 229 Abs. 1 ZPO verlangt jedoch, dass die Noven ohne Verzug vorgebracht werden.