Weitgehend gleichlautende Passagen finden sich auf S. 23 und S. 29 des angefochtenen Entscheids (bzgl. Rz 150 resp. Rz 156 der Replik vom 23. Juli 2018). 6.4.4 Die von der Vorinstanz zitierten Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern beziehen sich allesamt auf «gewöhnliche» Summarverfahren, nicht jedoch auf das Arresteinspracheverfahren. Im Arresteinspracheverfahren sieht Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG abweichend zu den «gewöhnlichen» Summarverfahren vor, dass vor der (mit Beschwerde angerufenen) Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden können.