Der Sinn des verfassungs- bzw. konventionsmässigen Replikrechts ist nicht darin zu sehen, dass es den Parteien ermöglicht werden soll, bereits ursprünglich inhaltlich mangelhafte Eingaben zu verbessern. Vielmehr soll es der Gegenpartei ermöglicht werden, zu neuen Vorbringen der anderen Partei Stellung nehmen zu können (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, ZK 12 217, vom 21.09.2012; vgl. im Übrigen auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, ZK 15 206, vom 15.07.2015).»