Die Rechtsmittelinstanz kann diese jedenfalls ohne Schwierigkeiten in jedem Punkt nachvollziehen und das Gleiche durfte auch von der Beschwerdeführerin bzw. deren anwaltlicher Vertretung erwartet werden. 6.4.3 Zum anderen führt die Vorinstanz auf S. 20 ihres Entscheids das Folgende aus: «Dass sich die Gesuchstellerin in ihrer Replik (Replik vom 23.07.2018, S. 24, Rz. 160) zur Begründung ihres Anspruchs zusätzlich auf GB 32 [Bericht M.________] bezieht, hilft ihr aufgrund der Eventualmaxime nicht weiter. Gemäss Art.