6.4.2 Gemäss der zuvor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung braucht sich ein Entscheid jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten auseinanderzusetzen. Angesichts der weitschweifigen Ausführungen in den AE kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, dass sie sich bei ihrer Entscheidbegründung auf diejenigen Passagen konzentrierte, welche die Beschwerdeführerin selbst als Grundlage ihrer Argumentation bezeichnete. Zudem finden sich, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (vgl. Beschwerdeantwort Rz 21), in der vorinstanzlichen Entscheidbegründung auch Hinweise auf Ausführungen in den genannten Randziffern der AE.