7 Die Beschwerdeführerin leitet daraus ab, die Vorinstanz habe ‒ wie sie darin selbst eingestehe ‒ nicht alle Ausführungen in den AE berücksichtigt und insbesondere die Rz 21 bis 65 der AE ausser Acht gelassen. 6.4.2 Gemäss der zuvor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung braucht sich ein Entscheid jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten auseinanderzusetzen.