Entsprechend werden nachfolgend grundsätzlich nur die Ausführungen in diesen Randziffern beachtet, da nur in diesen Darstellungen die gesuchstellerischen Ansprüche geltend gemacht und begründet werden [...]. Soweit die Gesuchstellerin in diesen Ausführungen Bezug auf andere in ihren Rechtsschriften dargelegte Sachverhaltsdarstellungen nimmt, wird dies selbstverständlich auch berücksichtigt.»