6.4 6.4.1 Die Rüge der Beschwerdeführerin bezieht sich zum einen auf die folgende Passage im vorinstanzlichen Entscheid (S. 14): «In Ziffer 22 der Arresteinsprache vom 31.05.2018 (S. 12) fasst die Gesuchstellerin ihre Forderungen betreffend Honorarminderung/Rückforderung sowie betreffend Schadenersatz tabellarisch zusammen, wobei sie für die jeweiligen Forderungen auf die dazugehörigen Randziffern in ihrer Arresteinsprache verweist. Entsprechend werden nachfolgend grundsätzlich nur die Ausführungen in diesen Randziffern beachtet, da nur in diesen Darstellungen die gesuchstellerischen Ansprüche geltend gemacht und begründet werden [...].