Die Vorinstanz habe sich eingehend mit dem Bericht M.________ auseinandergesetzt und sei zum Schluss gelangt, dass eine Schlecht- oder Nichterfüllung des GMV gestützt darauf nicht glaubhaft gemacht werden könne. Eine Rekapitulation der genannten Randziffern hätte daran nichts geändert. 6.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.