(Rz 150, 156, 160) hätten sich nicht auf den Entscheid ausgewirkt. Selbst bei gegebener Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abzusehen, wenn nicht ersichtlich sei, dass das Verfahren, wäre es verfassungskonform durchgeführt worden, eine andere Wende genommen hätte, was von der beschwerdeführenden Partei zu begründen sei (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3). Bei den genannten Ausführungen handle es sich um blosse Verweise auf den Bericht M.________. Die Vorinstanz habe sich eingehend mit dem Bericht M.__