6 verwiesen. Deshalb könne sie der Vorinstanz nun nicht den Vorwurf machen, primär auf diese Ausführungen abgestellt zu haben. Die Vorinstanz habe sodann ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch andere in den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin dargelegte Sachverhaltsdarstellungen berücksichtigt würden, soweit die Beschwerdeführerin in den oben erwähnten Ziffern darauf Bezug nehme (unter Hinweis auf S. 14 f. des angefochtenen Entscheids). Im Entscheid fänden sich denn auch Verweise auf die Ausführungen in den AE Rz 21 bis 65.