Wegen der formellen Natur des verletzten Gehörsanspruchs und der beschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Die Gehörsverletzung sei für den Ausgang des Verfahrens relevant gewesen, habe die Vorinstanz doch festgehalten, dass keine schriftlichen Rügen betreffend Ausbleiben bzw. Unbrauchbarkeit von Leistungen der Beschwerdegegnerin im Jahr 2018 vorlägen, obwohl die Rügen in den AE Rz 51 ff. und den entsprechenden Beilagen dokumentiert seien (vgl. Anhang 4 zur Beschwerde, pag.