Insbesondere die Ausführungen in den Rz 150, 156 und 160 der Replik wären zu hören gewesen, da der Bericht M.________ die Nichtbzw. Schlechterfüllung in den Bereichen Energiemanagement, Planmanagement und Leerstandsmanagement aufzeige. Wegen der formellen Natur des verletzten Gehörsanspruchs und der beschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.