SchKG bzw. die Möglichkeit der Geltendmachung neuer Tatsachen vor der Rechtsmittelinstanz zeuge davon, dass die Novenschranke im Arrestverfahren anders zu handhaben sei. Komme hinzu, dass die Äusserungen in der Replik Reaktionen seien auf die von der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zur Arresteinsprache erstmals erhobenen Behauptungen. Insbesondere die Ausführungen in den Rz 150, 156 und 160 der Replik wären zu hören gewesen, da der Bericht M.________ die Nichtbzw. Schlechterfüllung in den Bereichen Energiemanagement, Planmanagement und Leerstandsmanagement aufzeige.