Namentlich habe die Vorinstanz die Rz 21 bis 65 der AE sowie die Replik ausser Acht gelassen. Die Ausführungen in der Replik habe die Vorinstanz dabei unter Berufung auf den Aktenschluss unberücksichtigt gelassen. Ohne die Möglichkeit zur Replik könnte sich die Arrestschuldnerin im Gegensatz zur Arrestgläubigerin, die sich zwei Mal mit einem unbeschränkten Tatsachenvortrag äussern könne (Arrestgesuch und Stellungnahme zur Arresteinsprache), nur ein Mal äussern (Arresteinsprache). Auch Art. 278 Abs. 3 SchKG bzw. die Möglichkeit der Geltendmachung neuer Tatsachen vor der Rechtsmittelinstanz