6. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 6.1 Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid selbst zugegeben, nur gewisse Passagen der Arresteinsprachen (AE) berücksichtigt und den restlichen Sachverhaltsvortrag ausser Acht gelassen zu haben (unter Hinweis auf die Vorbemerkungen der Vorinstanz auf S. 14 des angefochtenen Entscheids). Namentlich habe die Vorinstanz die Rz 21 bis 65 der AE sowie die Replik ausser Acht gelassen.