Mit Verfügung vom 28. November 2018 brachte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin ein Doppel der Beschwerdeantwort zur Kenntnis, stellte den Parteien einen schriftlichen Entscheid ohne weiteren Schriftenwechsel in Aussicht und forderte beide Parteien auf, ihre Kostennoten einzureichen (pag. 625 f.). 4.4 Am 7. Dezember 2018 ging die Kostennote der Beschwerdegegnerin und am 11. Dezember 2018 diejenige der Beschwerdeführerin beim Obergericht ein (pag. 629 ff. und 637 ff.). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 wurden die Kostennoten den Parteien wechselseitig zur Kenntnis gebracht (pag. 643). II.