441 ff.). 4.2 Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. November 2018 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (pag. 567 ff.). 4.3 Mit Verfügung vom 28. November 2018 brachte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin ein Doppel der Beschwerdeantwort zur Kenntnis, stellte den Parteien einen schriftlichen Entscheid ohne weiteren Schriftenwechsel in Aussicht und forderte beide Parteien auf, ihre Kostennoten einzureichen (pag.