4. 4.1 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. November 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Aufhebung der Arreste auf der Liegenschaft Bern-Gbbl. ________ und den damit verbundenen monatlichen Mietzinseingängen. Eventualiter beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Dies jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin (pag. 441 ff.).