Auf der anderen Seite erachtete sie eine Gegenforderung von CHF 8‘166.30 (Schadenersatz Sofortmassnahmen Dächer) als glaubhaft gemacht und brachte den entsprechenden Betrag von der Arrestforderung Verzugszins 2017 in Abzug, so dass diesbezüglich eine Arrestforderung von CHF 8‘188.95 verblieb (CHF 16‘355.25 - CHF 8‘166.30). Die Gerichtskosten von CHF 2‘500.00 auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin, und verurteilte diese, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 11‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (pag. 365 ff.).