Ferner bestätigte sie den Arrest betreffend die zusätzlich abzurechnenden Leistungen, mit Verzugsbeginn ab dem 10. Mai 2018, und dem Grundsatz nach den Arrest betreffend Verzugszins 2017 im Umfang von CHF 16‘355.25 (vgl. Anhang I des angefochtenen Entscheids). Auf der anderen Seite erachtete sie eine Gegenforderung von CHF 8‘166.30 (Schadenersatz Sofortmassnahmen Dächer) als glaubhaft gemacht und brachte den entsprechenden Betrag von der Arrestforderung Verzugszins 2017 in Abzug, so dass diesbezüglich eine Arrestforderung von CHF 8‘188.95 verblieb (CHF 16‘355.25 - CHF 8‘166.30).