4 3.6 Mit Entscheid vom 23. Oktober 2018 bestätigte die Vorinstanz den Arrest betreffend die Pauschalvergütungen im Umfang gemäss Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2018, mit Verzugszinsbeginn jeweils ab dem 4. Tag des jeweiligen Monats. Ferner bestätigte sie den Arrest betreffend die zusätzlich abzurechnenden Leistungen, mit Verzugsbeginn ab dem 10. Mai 2018, und dem Grundsatz nach den Arrest betreffend Verzugszins 2017 im Umfang von CHF 16‘355.25 (vgl. Anhang I des angefochtenen Entscheids).