Mit Stellungnahme vom 9. Juli 2018 reduzierte die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Einspracheverfahren ihre Forderung auf Pauschalvergütung für den Monat März 2018 auf CHF 89‘916.21 (pro rata bis 13. März 2018), schränkte die Verzugszinsforderung für zusätzlich abzurechnende Leistungen auf die Zeit ab 30. Januar 2018 ein (Datum Mahnung) und reduzierte die Forderung für Verzugszinsen 2017 auf CHF 16‘699.22 (gemäss Tabelle, Zinsjahr 360 Tage). Gleichzeitig bestritt sie die Gegenforderungen der Beschwerdeführerin und brachte diesbezüglich vor, dass die Beschwerdeführerin die Vergütungen über Jahre hinweg vorbe-