Die Beschwerdegegnerin kündigte ihrerseits am 13. März 2018 mit sofortiger Wirkung den Vertrag infolge ausstehender Zahlungen der Beschwerdeführerin (vgl. GB 4). Die Pauschalvergütung wurde von der Beschwerdeführerin bis und mit Dezember 2017 geleistet; für die Monate Januar, Februar und März 2018 (pro rata) erfolgte keine Zahlung mehr.