- Wird Schlechterfüllung behauptet, gehört zur Substantiierung auch die Angabe von Anhaltspunkten, wie sich diese finanziell auswirken soll (E. 10.5). - Wurden Leistungen entgegengenommen, hat grundsätzlich nicht der Leistungserbringer die richtige Erfüllung, sondern der Leistungsempfänger die Minderungsansprüche zu beweisen (E. 11.3 und 11.4). - Die Rüge der falschen Anwendung eines Beweismasses stellt inhaltlich eine Sachverhaltsrüge dar und ist von der Rüge der Anwendung eines falschen Beweismasses als Rechtsrüge zu unterscheiden (E. 12.2). Erwägungen: I.