Arresteinspracheverfahren: Noven, Behauptungslast, Substantiierung, Beweislast und Rügepflicht - Im erstinstanzlichen Arresteinspracheverfahren ist das Nachreichen von neuen Tatsachen und Beweismitteln bis zur Urteilsberatung möglich (E. 6.4.4). - Wer weitschweifige, redundante Rechtsschriften verfasst, darf nicht erwarten, dass die Gegenpartei zu sämtlichen Ausführungen Punkt für Punkt Stellung nimmt und, soweit dies nicht geschieht, der Gegenpartei Anerkennung ihrer Behauptungen unterstellen (E. 10.4). - Wird Schlechterfüllung behauptet, gehört zur Substantiierung auch die Angabe von Anhaltspunkten, wie sich diese finanziell auswirken soll (E. 10.5).