6. Für das oberinstanzliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben. 7. Der Berufungsbeklagte wird verurteilt, dem Berufungskläger für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘467.40 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 19 8. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin Sutter - der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau