2. Dem Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (ZK 18 587). Es wird ihm Rechtsanwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. 3. Die Entschädigung von Rechtsanwältin D.________ für das oberinstanzliche Verfahren wird wie folgt bestimmt: