18 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffern 1, 3 und 4 des Entscheids des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 28. September 2018 (CIV 18 1001) werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Klagefrist gemäss Art. 260c Abs. 1 und 3 ZGB nicht verwirkt ist. Die Sache geht zurück an die Vorinstanz, damit das Verfahren seinen Fortgang nehmen kann.