Die verlangte Parteientschädigung ist somit deutlich zu hoch. Unter Berücksichtigung, dass der Arbeitsaufwand auf Seiten des Berufungsklägers wohl leicht höher ausfiel, als auf Seiten des Berufungsbeklagten, erscheint es angemessen, das Honorar auf CHF 3‘000.00 festzusetzen, zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 219.50 und 7.7% MWST, ausmachend CHF 247.90. Der Berufungsbeklagte ist folglich zu verurteilen, dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von total CHF 3‘467.40 (inkl. Auslagen und MWST) für das Berufungsverfahren auszurichten.