Der oberinstanzlich anfallende Arbeitsaufwand und die Schwierigkeit des Berufungsverfahrens sind als durchschnittlich zu bewerten, die Bedeutung der Streitsache als leicht überdurchschnittlich. Oberinstanzlich fand keine mündliche Verhandlung statt und der Sachverhalt war grösstenteils unbestritten – es stellten sich in erster Linie Rechtsfragen. Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass im vorliegenden Verfahren der Offizial- und der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung kommen. Die verlangte Parteientschädigung ist somit deutlich zu hoch.