Die Honorarforderung ist fast doppelt so hoch, wie diejenige von Rechtsanwältin D.________, was gestützt auf die etwa vergleichbaren Eingaben nicht nachvollziehbar ist. Zudem liegt das geltend gemachte Honorar nahe an der Obergrenze des für das Berufungsverfahren massgebenden Tarifrahmens und dies in einem auf die Frage der Einhaltung einer Verwirkungsfrist beschränkten Berufungsverfahren. Der oberinstanzlich anfallende Arbeitsaufwand und die Schwierigkeit des Berufungsverfahrens sind als durchschnittlich zu bewerten, die Bedeutung der Streitsache als leicht überdurchschnittlich.