17 ersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Da es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, beträgt der Tarifrahmen nach Art. 5 Abs. 2 PKV im erstinstanzlichen Verfahren CHF 400.00 bis CHF 11‘800.00. In Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar bis zu 50% davon (Art. 7 PKV), weshalb sich der für das Berufungsverfahren massgebende Tarifrahmen auf CHF 200.00 bis CHF 5‘900.00 beläuft. 18.4.3 Rechtsanwältin Dr. B.__