Er ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Dem Berufungskläger ist der geleistete Gerichtskostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren von CHF 2‘500.00 aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 18.3.2 Für das oberinstanzliche Verfahren betreffend die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (ZK 18 587) werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).