18.3 18.3.1 Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 2‘500.00 (Art. 45 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]), werden dem Berufungsbeklagten auferlegt. Angesichts des dem Berufungsbeklagten für das oberinstanzliche Verfahren gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege gehen die Gerichtskosten vorläufig zulasten des Kantons Bern. Er ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art.