18. 18.1 Art. 104 Abs. 4 ZPO gestattet der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich, die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens der Vorinstanz zu überlassen. Da die im Berufungsverfahren zu klärende Frage abschliessend beantwortet wurde und im fortzuführenden erstinstanzlichen Verfahren nicht erneut zu beurteilen ist, erscheint es im vorliegenden Fall sachgerecht, wenn die Liquidation der oberinstanzlichen Prozesskosten gemäss Art. 106 ff. ZPO durch die Rechtsmittelinstanz erfolgt. 18.2 Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens wird der Berufungsbeklagte als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).