104 ZPO) 17.3 Vorliegend wird der angefochtene Entscheid zwar antragsgemäss auch in Bezug auf den Kostenpunkt aufgehoben, eine Neuverteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten durch die Kammer findet hingegen aufgrund des Rückweisungsentscheides nicht statt. Die Vorinstanz wird daher angewiesen, die bisher entstandenen erstinstanzlichen Prozesskosten im Endentscheid gestützt auf das Prozessergebnis zu verteilen.